BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1754/14 -
- 2 BvR 1900/14 -
über
die Verfassungsbeschwerden
der Frau L... , |
1. gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Stralsund |
vom 20. Januar 2014 - 1 T 8/14 -, |
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b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Wolgast |
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vom 17. Februar 2012 - 57 XIV 1/11 -, |
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c) |
die gegen die Beschwerdeführerin durch die Bundespolizei |
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nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG angeordnete und vollzogene |
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Freiheitsentziehung am 16. Dezember 2010 |
- 2 BvR 1754/14 -,
2. gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Stralsund |
vom 20. Januar 2014 - 1 T 11/14 -, |
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b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Wolgast |
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vom 20. Februar 2012 - 57 XIV 31/11 -, |
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c) |
die gegen die Beschwerdeführerin durch die Bundespolizei |
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nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG angeordnete und vollzogene |
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Freiheitsentziehung am 17. Februar 2011 |
- 2 BvR 1900/14 -
h i e r : | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen König,
Langenfeld
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. August 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe verbunden.
- Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. werden abgelehnt.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts waren abzulehnen.
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (seit BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen...