BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1485/12 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W…, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwältinnen Dr. Westerholt, Kuntze,
Schießgrabenstraße 14, 21335 Lüneburg -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle |
|
vom 29. Mai 2012 - 10 UF 279/11 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
A.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der die Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) abgelehnt wurde.
1. a) Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt von dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs.
b) In Ausnahme dieses Grundsatzes bestimmte § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. § 55c Abs. 1 SVG lautete:
„(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.“
Entsprechende Regelungen fanden sich für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie für Beamte und Richter in § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG).
c) Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700) wurde dieses sogenannte Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivileg zum 1. September 2009 - mit Ausnahme von Übergangsfällen - abgeschafft. § 55c Abs. 1 SVG lautet in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nunmehr:
„(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September...