Beschluss vom 11. Februar 2019 - 2 BvC 1/18
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190211.2bvc000118 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Februar 2019 - 2 BvC 1/18 - Rn. (1-3), |
Judgement Number | 2 BvC 1/18 |
Date | 11 Febrero 2019 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/18 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn B…, |
1. |
unmittelbar gegen |
|
die Bundestagswahl 2017, |
||
2. |
mittelbar gegen |
|
a) |
§ 6 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG), |
|
b) |
§ 22 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 11. Februar 2019 beschlossen:
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als derzeit unzulässig verworfen.
- Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Zweiten Senats werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Richter des Zweiten Senats sind offensichtlich unzulässig. Dies betrifft auch das erstmalige Ablehnungsgesuch gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld. Die Beteiligung an der Entscheidung über einen vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit war eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | König | |||||||||
Maidowski | Langenfeld |
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