BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 834/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B…, |
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. November 2018 - 1 W 904/18 -, |
|
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. November 2018 - 1 W 903/18 -, |
||
c) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 13. Juli 2018 - 9 O 3030/12 (2) -, |
||
d) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 16. April 2018 - 9 O 3030/12 (2) - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
und | Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2019
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf. ...