Beschluss vom 12.02.2025 - BVerwG 20 F 5.24

JurisdictionGermany
Judgment Date12 February 2025
Neutral CitationBVerwG 20 F 5.24
ECLIDE:BVerwG:2025:120225B20F5.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 12.02.2025 - 20 F 5.24 -
Record Number120225B20F5.24.0
Registration Date26 March 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 20 F 5.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt beschlossen:

  1. Die Sperrerklärung des Beigeladenen vom 21. Mai 2024 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf
    • den letzten Absatz auf Seite 18 des Verwaltungsvorganges (Blatt 9 Rückseite des Originalvorganges) und die ersten beiden Absätze auf Seite 19 des Verwaltungsvorganges (Blatt 10 des Originalvorganges) bis einschließlich der Worte "aus der laufenden Berichterstattung", des ersten Satzes des dritten Absatzes von Seite 19 des Verwaltungsvorganges (Blatt 10 des Originalvorganges)
    • den ersten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 19 des Verwaltungsvorganges (Blatt 10 des Originalvorganges)
    • den Textteil von dem mit den Worten "Wegen der angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte" beginnenden vierten Absatz auf Seite 20 des Verwaltungsvorganges (Blatt 10 Rückseite des Originalvorganges) bis einschließlich des Textes oberhalb des Punktes 1.4 auf Seite 21 des Verwaltungsvorganges (Blatt 11 des Originalvorganges)
  2. bezieht
  3. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers abgelehnt
Gründe I

1 Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren eine Neubescheidung seiner Bewerbung für den mittleren nichttechnischen Dienst im Bundesnachrichtendienst (BND).

2 1. Der in Russland geborene, über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügende Kläger hatte erfolgreich an einem Auswahlverfahren für die angestrebte Ausbildung teilgenommen. Nachdem die Sicherheitsüberprüfung Bedenken ergeben hatte, wurde ihm mitgeteilt, er könne trotz Bestehens des Auswahlverfahrens nicht für eine Laufbahnausbildung im BND berücksichtigt werden. Sein Widerspruch wurde unter Verweis auf das Fehlen der sicherheitsrechtlichen Eignung zurückgewiesen. Die konkreten Ablehnungsgründe könnten nicht mitgeteilt werden, um eine Ausforschung des Erkenntnisstandes des BND und von dessen Einstellungspraxis zu vermeiden.

3 Mit der daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der BND habe kein die gerichtliche Kontrolle ausschließendes Letztentscheidungsrecht über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Bewerbers. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko seien nicht ersichtlich. Der BND gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Die Beklagte tritt dem unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 Satz 2 SÜG entgegen.

4 2. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache der Beklagten auf, diejenigen Aktenbestandteile vorzulegen, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) bei einer Tätigkeit des Klägers beim Bundesnachrichtendienst ergeben.

5 Mit der ersten Sperrerklärung vom 10. August 2023 verweigerte das beigeladene Bundeskanzleramt die Vorlage der Aktenbestandteile, aus denen sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben. Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellte im ersten Zwischenverfahren mit Beschluss vom 1. März 2024 - 20 F 14.23 - die Rechtswidrigkeit dieser Sperrerklärung fest, weil der Beigeladene in seiner Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte.

6 3. Daraufhin erließ der Beigeladene unter dem 21. Mai 2024 eine weitere Sperrerklärung und verweigerte erneut die Vorlage der ungeschwärzten Blätter 1 bis 11 der mit Beschluss vom 12. Januar 2023 angeforderten Akten.

7 4. Auf Aufforderung des Vorsitzenden legte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024 einen 22 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgang vor, in dem die von der Sperrerklärung erfassten Teile der Sicherheitsakte geschwärzt sind.

8 5. Unter dem 10. Juli 2024 beantragte der Kläger erneut die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 10. August 2023 festzustellen.

9 Die Beklagte zitiere pauschal aus Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts, bleibe eine konkrete Begründung zur Notwendigkeit der...

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