Beschluss vom 12.04.2005 - BVerwG 5 B 86.04
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 12 Abril 2005 |
Neutral Citation | BVerwG 5 B 86.04 |
ECLI | DE:BVerwG:2005:120405B5B86.04.0 |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 120405B5B86.04.0 |
BVerwG 5 B 86.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.06.2004 - AZ: OVG 2 A 3855/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 29. Juni 2004 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil die Durchführung eines Revisionsverfahrens zur weiteren Klärung der Voraussetzungen einer "besonderen Härte" im Verfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG beitragen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 11.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den...
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