Beschluss vom 12.04.2021 - BVerwG 1 B 18.21

JurisdictionGermany
Judgment Date12 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 1 B 18.21
ECLIDE:BVerwG:2021:120421B1B18.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 12.04.2021 - 1 B 18.21
Registration Date20 Mayo 2021
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number120421B1B18.21.0

BVerwG 1 B 18.21

  • VG Braunschweig - 18.05.2020 - AZ: VG 8 A 383/18
  • OVG Lüneburg - 23.12.2020 - AZ: OVG 10 LB 195/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe

1 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Dies gilt sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO (1.) als auch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Klägers in seinem in Art. 103 Abs. 1 GG gründenden Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs (2.).

3 1. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an den Inhalt der nach § 124a Abs. 3 VwGO erforderlichen Berufungsbegründung gestellt und habe deshalb die Berufung nicht durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig verwerfen dürfen, liegt jedenfalls in der Sache nicht vor.

4 1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des § 124a Abs. 5 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung unter anderem die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an diesem Erfordernis, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig.

5 Im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Berufungsbegründungsschrift hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie erfordert eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 9 B 2.17 - juris Rn. 7, vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 5 und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 - Buchholz 310 § 124 a VwGO...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT