Beschluss vom 12.06.2024 - BVerwG 3 B 3.23

JurisdictionGermany
Judgment Date12 Junio 2024
Neutral CitationBVerwG 3 B 3.23
ECLIDE:BVerwG:2024:120624B3B3.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 12.06.2024 - 3 B 3.23 -
Record Number120624B3B3.23.0
Registration Date02 Julio 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 B 3.23

  • VG Koblenz - 12.07.2021 - AZ: 1 K 109/20.KO
  • OVG Koblenz - 23.11.2022 - AZ: 8 A 11522/21.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2022 wird zurückgewiesen
  2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1. 48/100, die Beklagte zu 2. 26/100, die Beklagte zu 3. 13/100, die Beklagte zu 4. 11/100 und die Beklagte zu 5. 2/100 zu tragen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 490,04 € festgesetzt
Gründe I

1 Der Kläger begehrt von den Beklagten eine Personalkostenerstattung für den staatlichen Revierdienst. Dabei sind bei den Beklagten zu 1., 3. und 4. die Abrechnungszeiträume 2017 und 2018 betroffen. Bei den Beklagten zu 2. und 5. ist lediglich der Abrechnungszeitraum 2018 Gegenstand des Verfahrens.

2 Die Beklagten zu 1. und 4. gehörten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 dem staatlich beförsterten Revier "M." an. Die Beklagten zu 2., 3. und 5. gehörten im Abrechnungszeitraum dem ebenfalls staatlich beförsterten Revier "B." an. Seit dem 1. Januar 2019 gehören die Forstflächen aller Beklagten dem neu gebildeten und kommunal beförsterten Forstrevier "D." an. Zuvor hatten die Beklagten dem Forstamt jeweils mitgeteilt, sie hätten ihren Gemeindewald verpachtet und die anderen revierangehörigen Gemeinden gebeten, ihrem Austritt aus dem Revier zuzustimmen. Mit Schreiben vom 8. April 2019 forderte der Kläger die Beklagten zu 1. bis 4., mit Schreiben vom 7. Januar 2019 die Beklagte zu 5. zur Zahlung der Personalkostenbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 (Beklagte zu 1., 3. und 4.) bzw. für das Jahr 2018 (Beklagte zu 2. und 5.) auf.

3 Den auf Zahlung von 16 428,73 € (Beklagte zu 1.), 9 089,78 € (Beklagte zu 2.), 4 651,23 € (Beklagte zu 3.), 3 795,30 € (Beklagte zu 4.) und 525,00 € (Beklagte zu 5.) jeweils nebst Prozesszinsen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2021 stattgegeben.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten mit Urteil vom 23. November 2022 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Personalkostenerstattung für den staatlichen Revierdienst in der jeweils geforderten Höhe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWaldG i. V. m. §§ 8 ff. LWaldGDVO zu. Die Beklagten hätten in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum einem Forstrevier angehört, das durch einen staatlichen Bediensteten geleitet worden sei. Sie hätten ihre Zugehörigkeit zu diesem Revier nicht durch eine einseitige Erklärung gegenüber den zuständigen Forstämtern beenden können, denn die rechtlichen Vorgaben in § 9 LWaldG und § 4 LWaldGDVO sähen kein Ausscheiden aus dem Forstrevier durch eine solche Erklärung vor. Ihre Kostenerstattungspflicht sei auch nicht dadurch entfallen, dass sie mit einem privaten Unternehmen einen Pachtvertrag über den Gemeindewald geschlossen hätten. Hierdurch hätten sie ihre Stellung als Waldbesitzende nicht verloren. Sie könnten sich gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers auch nicht darauf berufen, dass der Revierdienst nicht von staatlichen Bediensteten, sondern vom Pächter übernommen worden sei. Sie hätten den Revierdienst durch den Kläger jedenfalls insoweit in Anspruch genommen, als das jeweilige Forstrevier von einem staatlichen Bediensteten geleitet worden sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des Revierdienstes komme es zudem nicht an, weil die Regelung des Abrechnungsverfahrens als Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben, nicht aber als Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen konzipiert sei. Die gesetzlichen Regelungen über den Revierdienst und die hierfür zu leistende Kostenerstattung verstießen nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 49 Abs. 1 und 3 LV. Die Regelungen zur Kostenerstattung im Revierdienst beträfen nicht den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Als den Randbereich der Gewährleistung tangierende Regelungen seien sie durch Sachgründe gerechtfertigt. Zum einen orientiere sich der Gesetzgeber an den Kapazitäten der waldbesitzenden Gemeinden, da die Struktur im Körperschaftswald des Landes kleinräumig ausgeprägt sei. Die gesetzlichen Regelungen dienten dazu, die dadurch bedingten strukturellen Nachteile bei der Bewirtschaftung des Waldes auszugleichen. Zum anderen habe die Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahr 2001 zwar zum Ziel gehabt, die staatliche Lenkung und Einflussnahme im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Gesetzgeber habe jedoch zur Gewährleistung der vielfältigen komplexen Wirkungen und Leistungszusammenhänge der Wälder weiterhin die Notwendigkeit einer moderaten staatlichen Steuerung gesehen. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls ließen sich zudem den Grundprinzipien der Forstwirtschaft in §§ 5 f. und der Zielsetzung für den Körperschaftswald in § 26 LWaldG entnehmen. Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldG vorgesehene Möglichkeit des Forstamtes, für den Revierdienst im Staatswald und im Körperschaftswald fachliche Weisungen zu erteilen, habe für das Verfahren keine Relevanz, da sie sich nicht auf die Regelungen über den Revierzuschnitt bzw. die Kostenerstattung für die staatliche Revierleitung auswirkten. Die Regelungen über den Zuschnitt der Forstreviere stellten nicht deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten dar, weil die Grenzen des Forstreviers sich innerhalb eines Forstamtsbezirks befinden müssten. Dass bei der Bildung oder Neuabgrenzung eines Forstreviers nach § 9 Abs. 6 LWaldG i. V. m. § 4 LWaldGDVO die Einbeziehung der von der Revierbildung betroffenen Gemeinden erforderlich sei, stelle ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht dar. Es handele sich vielmehr um eine Folge des Grundsatzes, dass die Bildung und die Abgrenzung der Forstreviere Aufgabe der Waldbesitzenden sei. Der vom...

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