Beschluss vom 12.08.2021 - BVerwG 5 P 1.21

Judgment Date12 Agosto 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:120821B5P1.21.0
Neutral CitationBVerwG 5 P 1.21
CitationBVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 - 5 P 1.21 -
Registration Date02 Diciembre 2021
Record Number120821B5P1.21.0
Applied RulesArbGG § 93 Abs. 1 Satz 1,HmbPersVG § 80 Abs. 6 Satz 4 bis 9, § 87 Abs. 1 Nr. 5, § 88 Abs. 1 Nr. 4, § 99 Abs. 2,TVöD-K § 24 Abs. 6
Subject MatterPersonalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 P 1.21

  • VG Hamburg - 12.12.2018 - AZ: VG 25 FL 160/18
  • OVG Hamburg - 07.11.2019 - AZ: OVG 14 Bf 120/19.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß
und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
und Preisner
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft, die in einer Klinik als Pflegehelfer(in) bzw. Sitzwache eingesetzt wird.

2 Der Beteiligte bat den Antragsteller im März 2018 um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Frau F. als studentische Hilfskraft für den Zeitraum vom 15. März 2018 bis 14. März 2019 und gab in Bezug auf die Eingruppierung "Mini-1 Stufe 1" an. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung. Der Beteiligte sah diese als unbeachtlich an und ging von einer Zustimmungsfiktion aus. Daraufhin leitete der Antragsteller das Beschlussverfahren ein.

3 Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe, indem er Frau F. als studierende Aushilfskraft eingestellt und in die Entgeltgruppe "Mini-1" eingruppiert habe, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt habe bzw. seine Zustimmung ersetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der Einstellung sei jedenfalls der Einwand einer fehlenden Ausschreibung beachtlich. Gleiches gelte in Bezug auf die Eingruppierung, da nicht ausgeschlossen sei, dass der Tarifvertrag (seinerzeit noch der Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg - TV-KAH) auch für (studentische) Aushilfskräfte gelte.

4 Nachdem der Beteiligte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt hatte, bat er den Antragsteller im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens am 7. August 2019 nochmals um Zustimmung zur Vertragsverlängerung mit Frau F. für den Zeitraum vom 15. März 2019 bis zum 14. März 2020. Beantragt wurde nunmehr die Zustimmung zur Eingruppierung nach "P5 Stufe 2" (nunmehr des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser - TVöD-K). Der Antragsteller widersprach am 16. August 2019 wiederum der Weiterbeschäftigung und der Eingruppierung. Der Beteiligte entgegnete, dass er auch diese Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich halte und von einer Zustimmungsfiktion ausgehe.

5 Daraufhin hat der Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der auf die Einstellung und Eingruppierung von Frau F. bezogene Feststellungsantrag nunmehr auf die Weiterbeschäftigung und neue Eingruppierung ab dem 15. März 2019 beziehe.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgewiesen, soweit das Feststellungsbegehren die Weiterbeschäftigung der Frau F. zum Gegenstand hatte. Im Übrigen hat es die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Der auf die Eingruppierung ab dem 15. März 2019 bezogene Feststellungsantrag sei zulässig, da Frau F. formell anders als in ihrem ersten Beschäftigungsjahr, nämlich auf der Grundlage einer anderen Vergütungsordnung eingruppiert worden sei. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei hinsichtlich der Eingruppierung auch beachtlich gewesen. Dies gelte zum einen für den Einwand, der Beteiligte bringe die Mini-Tabelle zur Anwendung, nicht aber das von ihm zum Gegenstand seines Antrags gemachte tarifvertragliche Entgeltschema. Zum anderen sei dies auch für den Einwand anzunehmen, der Beteiligte gruppiere studentische Aushilfskräfte tarifvertraglich ein, bringe daneben aber ein weiteres Entgeltschema, nämlich die Mini-Tabelle, zur Anwendung, die entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG nicht mitbestimmt sei.

7 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, der der Sache nach eine unrichtige Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG rügt. Zur Begründung führt er insbesondere aus, der Umfang des Mitbestimmungsrechts sei auf die Überprüfung der beantragten Eingruppierung - hier in die Entgeltgruppe P 5 - begrenzt. Die Zulassung außerhalb dessen liegender Einwände sei rechtsfehlerhaft. Bezogen auf die vorgesehene Eingruppierung nach Maßgabe des Tarifvertrages habe der Antragsteller keinerlei Einwände vorgebracht, sie sei unstreitig richtig. Eine (zusätzliche) Eingruppierung in die Mini-Tabelle finde nicht statt. Vielmehr werde allein der jeweils aufgrund der Pauschalierung von Entgeltbestandteilen (Zuschlägen), die neben dem Tabellenentgelt nach § 24 Abs. 6 TVöD-K einzelvertraglich vorgenommen werden könne, errechnete Auszahlungsbetrag der Mini-Tabelle entnommen. Dies betreffe aber nicht die Eingruppierung an sich, sondern den davon zu unterscheidenden Akt der Auszahlung, der nicht vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats umfasst sei. Auch mit dem Einwand, es werde tatsächlich ein anderes Entgeltschema zur Anwendung gebracht, beziehe sich der Antragsteller gerade nicht auf die beantragte Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 5.

8 Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss.

II

9 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zu Recht insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bei der Eingruppierung der Frau F. gewendet hat. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist demnach nur noch - entsprechend dem insoweit vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag - die Feststellung, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, indem er Frau F. für die Zeit ab dem 15. März 2019 neu eingruppiert hat, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat oder seine Zustimmung ersetzt wurde.

10 Dieser konkrete Feststellungsantrag ist zulässig. Ihm fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist, wovon auch die Verfahrensbeteiligten erkennbar übereinstimmend ausgehen, keine Erledigung durch ein zwischenzeitliches Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten.

11 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Er bezieht sich zutreffenderweise auf die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau F. in den TVöD-K ab dem 15. März 2019, zu welcher der Antragsteller im August 2019 beteiligt worden ist. Richtig ist zwar, dass eine erneute Eingruppierung nicht erforderlich ist, wenn sich - wie hier - unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis anschließt, ohne dass sich die Tätigkeit des Betreffenden ändert (vgl. zu § 99 BetrVG: BAG, Beschluss vom 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - NZA 1998, 319 ). Etwas anderes gilt aber, wenn der Beschäftigte in diesem Zusammenhang erstmalig (formal) in ein anderes (tarifliches oder außertarifliches) Regelwerk eingeordnet wird (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238 ; Kaiser/Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 75 Rn. 39). Denn die Anwendung eines neuen Entgeltschemas, das - hier - schon wegen des Übergangs zum Tarifrecht als wesentliche Änderung der Entgeltgrundsätze und daher als...

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