Beschluss vom 12.08.2022 - BVerwG 8 B 24.22
Judgment Date | 12 Agosto 2022 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:120822B8B24.22.0 |
Neutral Citation | BVerwG 8 B 24.22 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 12.08.2022 - 8 B 24.22 - |
Registration Date | 12 Septiembre 2022 |
Record Number | 120822B8B24.22.0 |
Subject Matter | Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 8 B 24.22
- VG Münster - 30.11.2018 - AZ: 9 K 800/15
- OVG Münster - 03.02.2022 - AZ: 4 A 193/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2022 wird verworfen
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 250 € festgesetzt
1 Der Kläger hat sich vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen und die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert. Den am letzten Tag der verlängerten Frist ohne Begründung gestellten Antrag auf weitere Verlängerung hat es abgelehnt, die Berufung unter Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist verworfen und die Revision gegen diesen Beschluss nicht zugelassen.
2 Die dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Kläger hat das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
3 1. a) Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verweist der Kläger auf die Ausführungen, mit denen er seinen Antrag auf Zulassung der Berufung begründet hat und die sich gegen die verwaltungsgerichtliche materiell-rechtliche Bewertung der angegriffenen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung richten. Dies geht an den entscheidungstragenden Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Sie stellen allein auf ein nicht unverschuldetes Versäumen der...
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