Beschluss vom 12.09.2024 - BVerwG 10 VR 1.24

JurisdictionGermany
Judgment Date12 September 2024
Neutral CitationBVerwG 10 VR 1.24
ECLIDE:BVerwG:2024:120924B10VR1.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 12.09.2024 - 10 VR 1.24 -
Record Number120924B10VR1.24.0
Registration Date23 September 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesGG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 32, Art. 59 Abs. 1 und 2,VwGO § 123,ZPO §§ 294, 920,IFG § 3 Nr. 1 Buchst. a,BNDG § 1 Abs. 1 und 2

BVerwG 10 VR 1.24

    In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
    am 12. September 2024
    durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
    die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
    beschlossen:

    1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache im Hinblick auf die Fragen 1 a), 4 und 5 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt
    2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, in wie vielen der sogenannten vertraulichen Einzelhintergrundgespräche der Bundesnachrichtendienst (BND) seit Jahresanfang 2024 Informationen zur militärischen Situation in der Ukraine an Medienvertreter erteilt hat
    3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
    4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5
    5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt
    GründeI

    1 Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst. Diese betreffen die Durchführung von Pressehintergrundgesprächen zur militärischen Situation in der Ukraine im Jahr 2024. Konkreter Hintergrund ist ein in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 25. Mai 2024 erschienener Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass der stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Roderich Kiesewetter, MdB, behauptet haben soll, der Bundesnachrichtendienst verbreite eine bewusst negative Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine, um die öffentliche Meinung dahingehend zu beeinflussen, dass Waffenlieferungen nichts (mehr) brächten. Die Auskunftsersuchen sind überwiegend unbeantwortet geblieben.

    2 Mit dem Antrag vom 9. Juli 2024 hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen, begehrt:
    1. In wie vielen der sogenannten vertraulichen
    a) Presse-Hintergrundgespräche mit mehreren Beteiligten und
    b) vertraulichen Einzelhintergrundgesprächen
    hat der Bundesnachrichtendienst (BND) seit Jahresanfang 2024 Informationen zur militärischen Situation in der Ukraine an Medienvertreter erteilt?
    2. An welche Medien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich Recherchekooperationen, an denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk beteiligt ist, hat der BND die unter 1. bezeichneten Informationen erteilt?
    3. Trifft es zu, dass der BND in mehreren der zu 1. bezeichneten Gespräche zur militärischen Situation in der Ukraine einen militärischen Sieg der Ukraine über Russland als
    a) schwierig und/oder
    b) ausgeschlossen dargestellt hat?
    4. Hat der BND zu den unter 1. und 2. begehrten Informationen eine Anhörung jener Medien oder Medienvertreter durchgeführt, deren verfassungsrechtlich geschütztes Recherche- und Redaktionsgeheimnis nach Ansicht des BND durch das Informationsbegehren betroffen sein soll?
    5. Falls ja, wann (Datum) hat der BND die unter 5. [gemeint ist wohl 4.] bezeichnete Anhörung durchgeführt und welche Ergebnisse der Anhörung liegen dem BND vor?

    3 Mit Schriftsätzen vom 22. August und vom 5. September 2024 haben die Beteiligten die Hauptsache im Hinblick auf die Fragen 1 a), 4 und 5 übereinstimmend für erledigt erklärt.

    4 Ein gegen das Bundeskanzleramt gerichtetes Parallelverfahren (BVerwG 10 VR 2.24 ) hat der Senat mit Beschluss vom 6. August 2024 an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

    II

    5 Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

    6 Der danach noch im Hinblick auf die Fragen 1 b), 2 und 3 anhängige Antrag ist zulässig (A.) und teilweise begründet (B.).

    7 A. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht wegen ihrer mangelnden Vorbefassung mit den Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich (1.). Außerdem ist er nicht zu unbestimmt (2.).

    8 1. Der Einwand mangelnder Vorbefassung, der auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis hindeuten könnte, trägt nicht. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass der Antragsteller mit mehreren Anträgen unterschiedliche Auskunftsersuchen gestellt und zu kurze Fristen zur Bearbeitung gesetzt habe. Zuletzt habe er am Tag vor der Antragstellung bei Gericht erneut Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet und eine Frist zur Beantwortung von zwei Stunden gesetzt. Dies sowie die Antragstellung und -begründung am Folgetag bei Gericht zeigten, dass es dem Antragsteller nicht wirklich um eine Beantwortung der Fragen durch die Antragsgegnerin gegangen sei.

    9 Hierdurch wird ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht aufgezeigt. Er hat die Antragsgegnerin lange vor der Antragstellung bei Gericht mit den entsprechenden Fragestellungen konfrontiert, ohne dass insoweit Auskünfte erteilt wurden. Der erneute Antrag am Tag vor der Befassung des Gerichts fasst inhaltlich bereits früher gestellte und nicht beantwortete Anträge lediglich zusammen und präzisiert bzw. beschränkt diese.

    10 Frage 1 ist der Sache nach bereits in den Fragen 1 und 2 der Anfrage vom 29. Mai 2024 enthalten. Die dortige Frage 1 hat die Antragsgegnerin zwar mit E-Mail vom 17. Juni 2024 beantwortet, indem sie bestätigt hat, dass Hintergrundgespräche zur militärischen Lage in...

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