Beschluss vom 12.10.2022 - BVerwG 1 WB 61.22

JurisdictionGermany
Judgment Date12 Octubre 2022
Neutral CitationBVerwG 1 WB 61.22
ECLIDE:BVerwG:2022:121022B1WB61.22.0
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Registration Date10 Noviembre 2022
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number121022B1WB61.22.0

BVerwG 1 WB 61.22

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 12. Oktober 2022 beschlossen:

Das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Soldaten wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 1. Mit Schriftsatz vom 29. August 2022 hat der Soldat geltend gemacht, die an den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 (nachfolgend: Parallelverfahren) beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des 1. Wehrdienstsenats seien in den von ihm anhängig gemachten wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren befangen. In diesen bislang ruhenden Verfahren beantragt er, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin zur Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisschema der Bundeswehr und die damit einhergehenden Tagesbefehle der Bundesverteidigungsministerin und des Generalinspekteurs der Bundeswehr aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

2 2. Die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter folge daraus, dass die Entscheidungen in den Parallelverfahren unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergangen seien, eine willkürliche Befassung mit dem Vortrag der dortigen Beschwerdeführer und den Ergebnissen der Beweisaufnahme offenbart hätten und sie im vorliegenden Verfahren "genauso faktenresistent und hochbefangen" agieren würden. Deren Botschaft in den Parallelverfahren sei wohl gewesen, dass Richter auch dort, wo Behörden - wie in § 17a Abs. 4 Satz 2 SG - gesetzlich kein Ermessen eingeräumt worden sei, mit irgendwelchen, vom Inhalt der jeweiligen Norm total gelösten abstrakten Überlegungen zu Ermessen und Verhältnismäßigkeit das geltende Recht suspendieren könnten. Vielleicht komme ein Einsehen der Justiz, wenn erst einmal auch die noch ungeimpften Soldaten geimpft oder aus dem Dienst ausgeschieden seien. Auch wenn diese Injektionen, wie längst allgemein bekannt, keinen Nutzen hätten, nichts verhinderten und nichts abmilderten, müsse das "gentechnische Experiment" wohl erst mal weitergehen, bis die Umstände, welche auch immer das sein mögen, sich verändert hätten.

3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei evident verletzt, da entscheidungserheblicher Vortrag und selbst eindeutige Ergebnisse der Beweisaufnahme, die den Vortrag der Beschwerdeführer in den Parallelverfahren eindrucksvoll bestätigt hätten, vollständig ignoriert worden seien. "Was die Gründe für diese Ignoranz waren, das mag der liebe Gott am Tag des jüngsten Gerichts erhellen". Die Tage der Bundesregierung wären gezählt gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Pflicht erfüllt und der Weltöffentlichkeit die Wahrheit verkündet hätte, wonach COVID-19-Injektionen mit allergrößten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden und deshalb eindeutig unzumutbar seien. Zudem wären die Aktienkurse aller großen Pharma-Unternehmen, die COVID-19-Injektionen hergestellt und vertrieben hätten, mit Sicherheit sofort ins Bodenlose gestürzt. Hinzu komme, dass die in den Parallelverfahren verkündete Entscheidung schon Stunden zuvor von Focus-Online veröffentlicht worden sei, was den Eindruck der Befangenheit unterstütze.

4 Zudem sei insbesondere bei dem Vorsitzenden Richter B allgemein aufgefallen, dass er darum bemüht gewesen sei, die Befragung der Vertreter des Robert Koch- und des Paul-Ehrlich-Instituts zu behindern. Ein Prozessbeobachter wolle sogar beobachtet haben, dass der Vorsitzende während der Befragung des Vertreters des Robert Koch-Instituts von diesem mit Handzeichen darum gebeten worden sei, einzugreifen und ihm beizustehen. Dies sei auch geschehen, weil der Vorsitzende das Wort ergriffen und erklärt habe, die Fragen seien nun beantwortet.

5 Zur Begründung werde im Übrigen auf die schriftsätzlichen Darlegungen in den Parallelverfahren sowie zu den dort erhobenen Anhörungsrügen verwiesen, in denen die dortigen Beschwerdeführer auf ca. 1 000 Seiten (nebst Anlagen) die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen nachgewiesen hätten.

6 Die dienstlichen Äußerungen der für befangen erachteten Richter wirkten wie ein "Spottgesang". Wenn sie - wie insbesondere vom Vorsitzenden Richter behauptet - über alle relevanten Sach- und Rechtsfragen beraten hätten, hätten sie der Sach- und Rechtslage gemäß den Beschwerden in den Parallelverfahren stattgeben müssen. Auch die dortige schriftliche Entscheidungsbegründung werde nicht verdecken können, dass die Entscheidung ein einziger Justizskandal sei, "durch den die Interessen der Soldaten und Soldatinnen regelrecht verraten und verkauft worden" seien. Das Bundesverfassungsgericht, auf das in einer richterlichen Äußerung hingewiesen werde, könne zudem von keinem kritischen Juristen mehr ernstgenommen werden, seitdem dort der neue Präsident im Amt sei. Bezeichnend sei auch, dass die für befangen erachteten Richter in ihren dienstlichen Stellungnahmen nicht auf die konkreten Vorhaltungen im Ablehnungsgesuch eingegangen seien. Dies bekräftige die Besorgnis ihrer Befangenheit. In Wahrheit hätten sie nur noch "das politische Interesse, das seit März 2020 offenbar nur noch Ausdruck der Interessen der Pharmaindustrie und ihre Anteilseigner" sei, berücksichtigt und sich dafür eine mündliche Begründung "zusammengebastelt".

7 3. Zu dem Ablehnungsgesuch haben sich die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht B und der Richter am Bundesverwaltungsgericht C dienstlich geäußert und ihre Befangenheit verneint.

8 4. Die Entscheidungsgründe in den Parallelverfahren liegen noch nicht schriftlich vor.

II

9 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen alle abgelehnten regulären Richter des 1. Wehrdienstsenates, ohne dass diese daran mitwirken (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34...

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