Beschluss vom 12.11.2025 - BVerwG 8 B 13.25
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 12 November 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 8 B 13.25 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:121125B8B13.25.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 - 8 B 13.25 - |
| Record Number | 121125B8B13.25.0 |
| Registration Date | 07 January 2026 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 8 B 13.25
- VG Greifswald - 08.01.2025 - AZ: 2 A 1925/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Januar 2025 wird zurückgewiesen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 955,74 € festgesetzt
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen vermögensrechtlichen Berechtigung an dem Grundvermögen des ehemaligen Betriebs Kurhaus und Hotel K. in B. als Rechtsnachfolgerin des S. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. S. sei mangels eigener Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer geworden. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die sich auf Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, (1.) und die Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, (2.) beruft, hat keinen Erfolg.
3 1. Mit der Verfahrensrüge dringt die Klägerin nicht durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
4 Das Vorbringen der Klägerin, das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht nicht zunächst über die Verfahren der Eheleute Ki. entschieden habe, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die damit sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe § 94 VwGO verletzt, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung oder...
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