Beschluss vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr099013 |
| Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 - Rn. (1-28), |
| Date | 12 April 2013 |
| Judgment Number | 1 BvR 990/13 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 990/13 -
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. | der T…GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K…, |
| 2. | des Herrn E…, |
Friesenplatz 1, 50672 Köln -
| gegen a) | die Nichtzulassung durch die Platzvergabe des Oberlandesgerichts München vom 25. März 2013, beruhend auf der Sicherheitsverfügung vom 4. März 2013, |
| b) | die Sicherheitsverfügung des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 - 6 St 3/12 -, |
| c) | die Sicherheitsverfügung des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 - 6 St 3/12 („NSU-Prozess“) - |
| hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
- Dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München wird im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. wegen § 129 StGB u.a., Az.: 6 St 3/12, aufgegeben, nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.
- Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
Die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Die Beschwerdeführer begehren in der Hauptsache die Aufhebung der zugrundeliegenden Verfügungen des Oberlandesgerichts und beantragen, ihre Vollziehung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
1. Im Strafverfahren gegen Beate Z. u.a. bezüglich der sogenannten NSU-Terrorzelle hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Gegenstand der Anklage sind insbesondere auch Straftaten zum Nachteil türkischer Staatsangehöriger und türkischstämmiger Bürger. Das Medieninteresse am Verfahren ist seit geraumer Zeit national wie international sehr groß.
2. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist Verlegerin der in türkischer Sprache erscheinenden Ausgabe der Zeitung S., die nach eigenen Angaben in Deutschland von etwa einem Fünftel der türkischstämmigen Bevölkerung gelesen wird; der Beschwerdeführer zu 2. ihr Stellvertretender Chefredakteur. Die Beschwerdeführer haben sich bereits im Januar 2013 um eine Akkreditierung beim Oberlandesgericht München beworben und, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass dies derzeit noch nicht möglich sei, in den dortigen E-Mail-Verteiler aufnehmen lassen. Nach ihren Angaben ist ihnen dabei mitgeteilt worden, dass ihnen der Akkreditierungsbeginn schriftlich bekannt gegeben werde.
3. Am 4. März 2013 erließ das Oberlandesgericht München gemäß § 176 GVG die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Verfügung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung.
Diese regelt hinsichtlich der Medienberichterstattung unter Ziffer V. zunächst die Zulässigkeit von Ton-, Film-, und Bildaufnahmen vor und im Sitzungssaal; sie sieht dabei eine Pool-Lösung vor. Unter Ziffer VI.1. ist dann allgemein das Akkreditierungsverfahren für alle Medienvertreter, insbesondere auch für die Vertreter der Presse, festgelegt. Dabei heißt es:
Die Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich für „NSU“ unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises eines Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (…) eines solchen Unternehmens bis spätestens Donnerstag, den 14. März 2013 bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts München (pressestelle@olg-m.bayern.de; Fax-Nr. +49(89)55975176) zu akkreditieren.
Akkreditierungsgesuche, die den oben genannten Anforderungen nicht entsprechen oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Die hiernach zulässigen Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt, wobei Mehrfachnennungen zunächst außer Betracht bleiben.
Über die Zulassungen entscheidet der Vorsitzende des 6. Strafsenats nach vollständigem Eingang der Akkreditierungsgesuche. (…)
Mit der praktischen Durchführung des Akkreditierungsverfahrens, insbesondere der Bekanntgabe der Verfügung vom 4. März 2013, war die Leiterin der Justizpressestelle des Oberlandesgerichts München betraut. Diese teilte auf Anfrage einzelnen Journalisten bereits in der Woche vor der Verfügung mit, dass die zulässigen Akkreditierungsgesuche voraussichtlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt würden, und sie hoffe, in der Woche ab dem 4. März die Akkreditierungsbedingungen bekannt geben zu können. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer soll Journalisten, die am 4. März bewusst oder zufällig beim Oberlandesgericht angerufen haben, auch schon mitgeteilt worden sein, dass die Verfügung am 5. März zwischen 8 Uhr und 9 Uhr gemailt werde und dann der Antrag auf Akkreditierung gestellt werden könne.
Die Verfügung vom 4. März wurde am 5. März um 08:56 Uhr über den E-Mail-Verteiler des Oberlandesgerichts versandt. Sie war als Anlage an ein E-Mail-Schreiben angehängt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass anliegend die Bedingungen der vom Senat...
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