BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2236/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…) , |
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 8. November 2021 - I-7 T 334/20, 7 T 117/20 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
und | Antrag auf Richterablehnung |
und | Besetzungsrüge |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen
- Die Verfassungsbeschwerde wird – ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt – nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Über die Besetzungsrüge ist von Amts wegen zu entscheiden. Der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sind nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis.
Eine Richterin oder ein Richter des Bundesverfassungsgerichts sind von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen, wenn sie an der Sache beteiligt sind, in einer besonderen Nähe zu einem Beteiligten stehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen.
Umstände, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfGG genannten entsprächen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorgenommene Verweis auf...