BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1004/13 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P…
1. Rechtsanwalt Jens Jörg Hoffmann,
Fahrgasse 91-95, 60311 Frankfurt am Main,
2. Rechtsanwältin Alexandra Kunkel-Wolf,
Berger Straße 179, 60385 Frankfurt am Main
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs |
vom 26. Februar 2013 - 2 StR 529/12 -, |
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b) |
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main |
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vom 8. Mai 2012 - 5-27 KLs 38/11 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; eine Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gerecht.
1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 19). Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Ver-fassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2).
2. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.
a) Im Strafprozess erfolgt die Bekanntmachung von Entscheidungen von Amts wegen wahlweise durch Zustellung oder formlose Mitteilung, wenn die Entscheidungen - wie vorliegend - nicht in Anwesenheit der betroffenen Person ergehen und keine strafprozessuale Frist in Gang setzen (vgl. § 35 Abs. 2 StPO). Da im Falle mehrfacher Bekanntmachungen § 37 Abs. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die verfassungsprozessuale Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG keine Anwendung findet, beginnt deren Lauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, juris, Rn. 4, zum inhaltsidentischen § 37 Abs. 3 StPO a.F.).
b) Die fristauslösende Zustellung oder formlose Mitteilung kann dabei nicht nur an die von der Entscheidung betroffene Person, sondern auch an einen durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes Zustellungsbevollmächtigten erfolgen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3). Im Strafprozess gelten gemäß § 145a Abs. 1 StPO der gewählte...