BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1673/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Gemeinde N…, vertreten durch das Amt N…, dieses vertreten durch die Amtsdirektorin, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2019 - OVG 12 RN 5.19 -, |
b) |
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2019 - OVG 12 N 9.19 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 19. Juli 2018 ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 10. Juli 2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2019 zurück.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).