Beschluss vom 13.07.2023 - BVerwG 1 WRB 2.22

JurisdictionGermany
Judgment Date13 Julio 2023
Neutral CitationBVerwG 1 WRB 2.22
ECLIDE:BVerwG:2023:130723B1WRB2.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 13.07.2023 - 1 WRB 2.22 -
Record Number130723B1WRB2.22.0
Registration Date23 Octubre 2023
Subject MatterVerfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesWBO § 1 Abs. 3, § 13 Abs. 1, §§ 17, 22 a,SBG § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Abs. 5 Satz 1

BVerwG 1 WRB 2.22

  • TDG Süd 2. Kammer - 25.08.2022 - AZ: S 2 SL 2/22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Volke und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsgefreiter Lück
am 13. Juli 2023 beschlossen:

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 25. August 2022 aufgehoben
  2. Die Beschwerdebescheide des Kommandeurs der ... vom 21. Januar 2022 und des Kommandeurs der ... vom 21. März 2022 werden aufgehoben
  3. Der Kommandeur der ... wird verpflichtet, auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Entscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 WBO zu treffen
  4. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt
Gründe I

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers betrifft die Frage, ob eine Vertrauensperson zur Teilnahme an einer schriftlichen Erfolgskontrolle für ihre Ausbildung als Vertrauensperson verpflichtet werden kann.

2 Der Antragsteller war 2021 zur Vertrauensperson der Mannschaften seiner damaligen Einheit gewählt worden. Für seine Ausbildung zur Vertrauensperson waren ihm auf elektronischem Wege Lernunterlagen zum Selbststudium übersandt worden. Nach einem am 5. November 2021 durch den S1-Offizier an die Disziplinarvorgesetzten des Bataillons übermittelten, mündlichen Befehl des Kommandeurs des ... sollte die Ausbildung aus Unterricht und einer Erfolgskontrolle bestehen. Die Vertrauenspersonen sollten eigenständig Fallbeispiele bearbeiten und die Lösungen digital zurücksenden. Am 13. Dezember 2021 wurde der Antragsteller per E-Mail durch den Kompanietruppführer seiner Einheit aufgefordert, die Lernunterlagen durchzuarbeiten, die Fallbeispiele zu bearbeiten und die Lösungen bis zum 17. Dezember 2021 zu übermitteln.

3 Am 15. Dezember 2021 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Erfolgskontrolle und rügte eine Verletzung von § 20 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 SBG sowie des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG. Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Kommandeurs der ... vom 21. Januar 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Der angegriffene Befehl sei am 18. Januar 2022 aufgehoben worden, sodass der Antragsteller nicht mehr beschwert sei.

4 Seine weitere Beschwerde vom 8. Februar 2022 wurde mit Beschwerdebescheid des Kommandeurs der ... vom 21. März 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Aufhebung des Befehls zur Durchführung der Erfolgskontrolle sei die Teilnahme freiwillig und die vom Antragsteller gerügte Beschwer entfallen.

5 Unter dem 10. April 2022 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Er habe Anspruch auf einen stattgebenden Beschwerdebescheid, nachdem der Verletzung seiner Rechte auf seine Beschwerde hin abgeholfen worden sei.

6 Mit Beschluss vom 25. August 2022, dem Antragsteller zugestellt am 6. September 2022, hat das Truppendienstgericht Süd den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. April 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der gegen den Befehl zur Durchführung der Erstausbildung der Vertrauenspersonen 2021 gerichtete Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Ausgangsbeschwerde hätte zwar nicht mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Im Falle eines erledigten Befehls sei auch ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses die Recht- und Zweckmäßigkeit des Befehls zu prüfen und eine festgestellte Rechtswidrigkeit im Tenor auszusprechen. Auf eine begründete Beschwerde habe der Antragsteller einen Abhilfeanspruch, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Befehls und einen stattgebenden Beschwerdebescheid erfasse. Der Antrag sei aber unbegründet, weil der Antragsteller durch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Erfolgskontrolle nicht in der Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensperson nach § 15 Abs. 1, § 17 Alt. 1 SBG behindert worden sei. Zwar sei die Verpflichtung vor dem Hintergrund einer umfassenden Auslegung des Begriffs der Behinderung kritisch zu sehen. Weder das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz noch die zu seiner Ausführung ergangene Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1472/1 "Soldatische Beteiligung in der Bundeswehr" schienen dafür eine Rechtsgrundlage bereitzustellen. Durch eine entsprechende Verpflichtung könnten disziplinare oder wehrstrafrechtliche Konsequenzen zulasten der Vertrauenspersonen ausgelöst und diese aus ihrem Amt gedrängt werden. Das im Bundesministerium der Verteidigung zuständige Fachreferat sehe eine verpflichtende Teilnahme an der Ausbildung oder einer Erfolgskontrolle als Widerspruch zum Behinderungsverbot des § 15 Abs. 1 SBG. Erfolgskontrollen seien nicht generell untersagt, wenn sie nicht Grundlage der Qualifikation zur Vertrauensperson seien oder deren Fähigkeiten bewerteten, vielmehr nur dem Ausbilder ein Feedback geben sollten. Die Kammer sei dennoch wegen des eindeutigen Wortlautes des § 17 bzw. § 15 SBG zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Dort sei von einer Behinderung in der Ausübung der Befugnisse der Vertrauensperson die Rede. Bei der Ausbildung der Vertrauensperson gehe es aber nicht um eine...

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