Beschluss vom 13.09.2024 - BVerwG 7 B 4.24
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 13 September 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 7 B 4.24 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:130924B7B4.24.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 13.09.2024 - 7 B 4.24 - |
Record Number | 130924B7B4.24.0 |
Registration Date | 22 October 2024 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 7 B 4.24
- VG Potsdam - 17.11.2016 - AZ: 5 K 1355/14
- OVG Berlin-Brandenburg - 05.10.2023 - AZ: 11 B 1/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2024
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 wird zurückgewiesen
- Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
1 Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Beigeladenen hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das die Berufung der Beigeladenen erneut zurückgewiesen hat.
2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein (weiteres) Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
3 Die - ausdrücklich bzw. der Sache nach - auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
4 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beigeladenen beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 B 28.23 - juris Rn. 10).
6 a) Soweit die Beigeladene grundsätzlich geklärt wissen möchte,
"ob eine in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einkonzentrierte Baugenehmigung selbständig erlöschen kann, obwohl ihr gegenüber der sie einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein weitergehender Regelungsgehalt zukommt",
ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Frage lässt sich anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.
7 Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. Januar 2021 ausgeführt, dass in der Konsequenz dessen, dass § 13 BImSchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration anordnet, sich das Erlöschen der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen nach dem einschlägigen Fachrecht richtet. Weiter hat er dargelegt, dass der rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen auch im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG Rechnung zu tragen ist. Insoweit kann von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 40).
8 Auf dieser Grundlage ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG eingeschlossene Baugenehmigung selbständig erlöschen kann, wenn das einschlägige Fachrecht - namentlich das Bauordnungsrecht der Länder - diese Möglichkeit vorsieht, ohne weiteres zu bejahen. Soweit die Beschwerde meint, die Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - (BVerwGE 171, 140 Rn. 40) könnten so verstanden werden, dass sie sich nicht auch auf das Verhältnis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu einer Baugenehmigung beziehen, trifft dies nicht zu. Die Ausführungen beziehen sich auf alle Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen sind. Die von der Beschwerde geltend gemachte "Überschneidung" der Regelungsinhalte von bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit für den Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt es in der Natur der Sache, dass diese regelmäßig nicht unabhängig von der...
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