Beschluss vom 13.09.2022 - BVerwG 9 B 11.22

Judgment Date13 Septiembre 2022
Neutral CitationBVerwG 9 B 11.22
ECLIDE:BVerwG:2022:130922B9B11.22.0
Registration Date19 Octubre 2022
Record Number130922B9B11.22.0
Subject MatterErschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 B 11.22

  • VG Koblenz - 18.03.2021 - AZ: 4 K 156/20.KO
  • OVG Koblenz - 15.03.2022 - AZ: 6 A 11320/21.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2022 wird verworfen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 698,05 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung entgegen § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, eingereicht worden ist.

2 Gegen das ihm am 27. März 2022 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger zwar am 28. März 2022 dort Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die Begründung jedoch am 27. Mai 2022 allein beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3 Dies ist nicht deshalb unschädlich, weil das Berufungsgericht bereits am 2. Mai 2022 und damit vor Ablauf der Begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat, die Beteiligten darüber und über die Vorlage der Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2022 informiert worden sind und das Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2022 den Beteiligten das hiesige Aktenzeichen mitgeteilt hat.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die eindeutige Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch dann, wenn das Ausgangsgericht, ohne den Ablauf der Begründungsfrist abzuwarten, die Abhilfe verweigert und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 1 CB 14.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125; Beschluss vom 24. Juli 1997 - 9 B 552.97 - Buchholz 310 § 133 ) VwGO Nr. 25; ebenso Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand 42. Lieferung Februar 2022, § 133 Rn. 27; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl....

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