Beschluss vom 13.09.2023 - BVerwG 4 CN 1.23

JurisdictionGermany
Judgment Date13 Septiembre 2023
Neutral CitationBVerwG 4 CN 1.23
ECLIDE:BVerwG:2023:130923B4CN1.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 13.09.2023 - 4 CN 1.23 -
Record Number130923B4CN1.23.0
Registration Date23 Octubre 2023
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 CN 1.23

  • OVG Münster - 19.05.2020 - AZ: 7 D 77/17.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2020 ist wirkungslos
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt
Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren durch Schriftsätze vom 29. August 2023 und vom 4. September 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Vorinstanz ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Diese können nicht verlässlich abgeschätzt werden. Insbesondere den materiell-rechtlichen Einwänden der Revision wäre in einem Revisionsverfahren nachzugehen gewesen. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, abschließend über die in einer - vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen - Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden und darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT