Beschluss vom 13.09.2023 - BVerwG 4 CN 1.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 13 Septiembre 2023 |
Neutral Citation | BVerwG 4 CN 1.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2023:130923B4CN1.23.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 13.09.2023 - 4 CN 1.23 - |
Record Number | 130923B4CN1.23.0 |
Registration Date | 23 Octubre 2023 |
Subject Matter | Bau- und Bodenrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 4 CN 1.23
- OVG Münster - 19.05.2020 - AZ: 7 D 77/17.NE
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2020 ist wirkungslos
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren durch Schriftsätze vom 29. August 2023 und vom 4. September 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Vorinstanz ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Diese können nicht verlässlich abgeschätzt werden. Insbesondere den materiell-rechtlichen Einwänden der Revision wäre in einem Revisionsverfahren nachzugehen gewesen. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, abschließend über die in einer - vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen - Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden und darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG...
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