Beschluss vom 13.10.2025 - BVerwG 2 WDB 8.25
| Jurisdiction | Germany |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Judgment Date | 13 October 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 2 WDB 8.25 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:131025B2WDB8.25.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 13.10.2025 - 2 WDB 8.25 - |
| Registration Date | 25 November 2025 |
| Record Number | 131025B2WDB8.25.0 |
| Subject Matter | Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten |
BVerwG 2 WDB 8.25
- TDG Nord 1. Kammer - 15.07.2025 - AZ: N 1 VL 6/23
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. Oktober 2025 beschlossen:
- Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Juli 2025 wird zurückgewiesen
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt
1 Der frühere Soldat, ein Oberstleutnant der Reserve und Assessor jur., wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig und begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2 1. Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat dem früheren Soldaten mit einem in der Hauptverhandlung am 12. Juni 2025 verkündeten Urteil den Dienstgrad aberkannt. Der frühere Soldat war bei der Verkündung weder anwesend noch vertreten. Das Urteil ist ihm am 20. Juni 2025 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
3 2. Der frühere Soldat hat am 3. Juli 2025 beim Truppendienstgericht Nord Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist wegen Urlaubs um sechs Wochen zu verlängern. Am 9. Juli 2025 hat er beim Truppendienstgericht Nord die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Er sei vom 14. bis einschließlich 30. Juni 2025 im Urlaub außerhalb seines Wohnortes gewesen, habe in dieser Zeit keine Kenntnis vom Zugang des Urteils erlangt und die Sendung mit dem Urteil erst am 30. Juni 2025 geöffnet. Sollte eine eidesstattliche Erklärung nötig sein, werde diese unverzüglich nachgeholt.
4 3. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat die Berufung mit Beschluss vom 15. Juli 2025 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag ermögliche keine andere Entscheidung. Er falle in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sei diesem aber erst nach Abschluss des Verfahrens zuzuleiten. Der Beschluss ist dem früheren Soldaten am 17. Juli 2025 zugestellt...
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