BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 150/98 -
- 1 BvR 151/98 -
über
die Verfassungsbeschwerden
der B. Verlag GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Arabellastraße 21, München -
| 1 gegen | das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1997 - 7 U 171/97 - |
- 1 BvR 150/98 -,
| 2. gegen | das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1997 - 7 U 172/97 - |
- 1 BvR 151/98 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Wortberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Verurteilungen zur Unterlassung von Äußerungen über eine bevorstehende Vermählung der Kläger der beiden Ausgangsverfahren.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihnen aufgeworfenen Fragen zur Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind im Grundsätzlichen mit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - geklärt worden. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall einschließlich der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer Abwägung ist eine Aufgabe der Fachgerichte. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung folgt nicht allein aus dem Interesse an weiteren Konkretisierungen, und zwar auch nicht insoweit als die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Klärungen Spielräume bei der Anwendung und Abwägung im Einzelfall belassen.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Fachgerichts ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Dies wäre der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten besonderes Gewicht hätte oder die Beschwerdeführerin in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder...