Beschluss vom 13. August 2024 - 2 BvR 44/24
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240813.2bvr004424 |
| Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2024 - 2 BvR 44/24 -, Rn. 1-30, |
| Judgment Number | 2 BvR 44/24 |
| Date | 13 August 2024 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 44/24 -
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Hagemann,
Greitweg 8a, 37081 Göttingen -
|
gegen |
a) |
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen |
|
vom 8. Januar 2024 - 2 B 210/23 -, |
||
|
b) |
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen |
|
|
vom 12. Dezember 2023 - 2 B 210/23 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Fetzer
und den Richter Offenloch
am 13. August 2024 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12. Dezember 2023 - 2 B 210/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Göttingen zurückverwiesen
- Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 8. Januar 2024 - 2 B 210/23 - über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegenstandslos. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich
- Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im Januar 2022 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. Februar 2022 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Nach seinen Angaben, einem Treffer in dem Europäischen System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern – EURODAC – und einer Mitteilung des lettischen Amts für Staatsangehörigkeit und Migrationsangelegenheiten (Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde) hatte er bereits am 9. August 2021 in der Republik Lettland einen Asylantrag gestellt, der – nach Anhörung zu den Asylgründen – abschlägig beschieden worden war. Ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf und ein weiterer Asylantrag waren erfolglos geblieben, letzteres weil der Beschwerdeführer das Land verlassen hatte.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag zunächst als unzulässig ab, weil die Republik Lettland für seine Prüfung zuständig sei. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob es diesen Bescheid wieder auf.
Nach informatorischer Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 7. November 2023 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Beschwerdeführer zur Ausreise binnen Wochenfrist auf, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es handele sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe bereits vollständig in seinem Asylverfahren in Lettland vorbringen können. Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor, weshalb ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei.
Gegen den Bescheid des Bundesamts ging der Beschwerdeführer vor, indem er Klage erhob und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragte. Zur Begründung führte er unter anderem aus, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG sei mit Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl EU Nr. L 180 S. 60) (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) unvereinbar, dessen Wortlaut die Möglichkeit eines Folgeverfahrens nur für Verfahren im selben Mitgliedstaat vorsehe. Angesichts fehlender Kenntnisse der Gründe, die im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens vorgebracht wurden, sei faktisch nicht überprüfbar, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen. Die entsprechenden Anhörungsprotokolle, Bescheide und Urteile würden regelmäßig – wie auch hier – nicht angefordert und übersetzt. Weiterhin seien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine sicheren Drittstaaten im Sinne der §§ 71a, 26a AsylG. Auch die Europäische Kommission habe in dem Vorabentscheidungsverfahren zu dem Aktenzeichen C-8/20 die Auffassung geäußert, ein weiterer Asylantrag sei nur dann als Folgeantrag zu qualifizieren, wenn der weitere Asylantrag in demselben Mitgliedstaat gestellt worden sei, in dem der Erstantrag abgelehnt wurde. Der Europäische Gerichtshof (in den Entscheidungen zu den Verfahren mit den Aktenzeichen C-8/20 und C-497/21) und das Bundesverwaltungsgericht (in der Entscheidung zu dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 4.16) hätten die Frage der Unionsrechtskonformität von § 71a AsylG bislang ausdrücklich offengelassen. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei stattzugeben, weil die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen seien. Das Verwaltungsgericht Minden habe mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21.A - und - 1 K 4316/21.A - dem Europäischen Gerichtshof die dort zu den Aktenzeichen C-123/23 und C-202/23 erfasste Frage vorgelegt, ob § 71a Abs. 1 AsylG mit der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar sei. Dies habe Verwaltungsgerichte aller Instanzen in vergleichbaren Fällen dazu veranlasst, Verfahren auszusetzen oder die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Auch das dem Verwaltungsgericht übergeordnete Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 4 LB 102/20, in dem es im Ergebnis nicht darauf ankam, die Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf diese Vorlagebeschlüsse erwogen.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. § 71a AsylG sei offenkundig unionsrechtskonform. Die Einzelrichterin folge den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 11 LA 280/21 -. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe in Lettland – einem sicheren Drittstaat – erfolglos ein...
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