BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 66/19 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die entzogenen Teile der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Erziehung und Recht zur Gesundheitsfürsorge bezüglich der Kinder W… und W… aus dem Beschluss Amtsgericht Hamburg-Barmbek 895 F 204/13 vom 13.06.2017 auf die leiblichen Eltern Frau W… und Herrn W… zurück zu übertragen |
Antragsteller: |
W… |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. August 2019
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antrag ist erfolglos. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.
1. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt daher lediglich in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 26/17 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).
Damit das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung prüfen kann, ist - wie bezüglich der Rechtswegerschöpfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) - regelmäßig Vortrag des Antragstellers dazu erforderlich, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen...