Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190213.2bvr063316 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 - Rn. (1-33), |
Judgement Number | 2 BvR 633/16 |
Date | 13 Febrero 2019 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 633/16 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 7. März 2016 - 25 C 244/15 -, |
b) |
das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. Januar 2016 - 25 C 244/15 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
am 13. Februar 2019 einstimmig beschlossen:
- Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. Januar 2016 - 25 C 244/15 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Langenfeld zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 7. März 2016 - 25 C 244/15 - ist damit gegenstandslos.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Verfahren.
I.
1. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer erhob beim Amtsgericht Langenfeld mit Schreiben vom 23. November 2015 Klage gegen die P. auf Zahlung des zur Reparatur einer Waschmaschine erforderlichen Geldbetrages, den er mit 299,00 € bezifferte. Hierbei behauptete er, dass er im August 2012 bei der P. eine Waschmaschine zum Preis von 299,00 € erworben habe. Die Waschmaschine sei mit dem Hinweis auf eine vierjährige Garantie beworben worden. Nach etwa drei Jahren habe sich bei der Waschmaschine ein Defekt gezeigt, woraufhin er sich bei der Beklagten und beim Kundendienst der Marke P. erfolglos um eine Reparatur bemüht habe. Er habe auch erfolglos eine Frist zur Abwicklung der Garantie gesetzt.
2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies das Amtsgericht Langenfeld auf seine örtliche Unzuständigkeit hin, da die Niederlassung der Beklagten nicht im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg liege. Zugleich fragte es an, ob Verweisung beantragt werde. Anderenfalls drohe die Klage nach mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen zu werden.
3. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Januar 2016 aus, dass sich aus seiner Sicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld aus § 29 ZPO ergebe. Der Erfüllungsort sei an seinem Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Langenfeld, da sich die Waschmaschine dort befinde.
4. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 teilte die „o.“ mit, dass die Beklagte inzwischen vollständig in der O. aufgegangen sei und beantragte die Berichtigung des Rubrums. Außerdem rügte sie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld.
5. Demgegenüber wies das Amtsgericht Langenfeld mit Schreiben vom 13. Januar 2016 darauf hin, dass es sich für örtlich „zuständig“ erachte und forderte zur Stellungnahme binnen 10 Tagen auf.
6. Mit angegriffenem Urteil vom 26. Januar 2016 wies das Amtsgericht Langenfeld die Klage des Beschwerdeführers im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ab. Ein vorheriger Hinweis, dass im Verfahren nach § 495a ZPO entschieden würde, erging nicht; eine Schlussfrist für den Parteivortrag wurde nicht gesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie bei dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden sei und der Beschwerdeführer trotz Hinweises keinen Verweisungsantrag gestellt habe. Eine Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 29 ZPO, da der Kläger keine Gewährleistungsrechte, sondern Schadensersatz geltend mache, der als Geldschuld am Sitz des Verkäufers zu erfüllen sei.
Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, § 281 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer habe der (richtigen) Beklagten kein Recht zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eingeräumt. Er habe sich nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht an den ihm mitgeteilten Kundenservice gewandt. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung sei nicht vorgetragen.
Schließlich irre der Beschwerdeführer, wenn er meine, die Beklagte habe darzulegen, ob und in welcher Rechtsform sie noch existiere. Es sei Sache des Beschwerdeführers, die Passivlegitimation der Beklagten darzulegen.
7. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Darin rügte er unter anderem das Fehlen eines Hinweises auf eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, die überraschende Abweisung der Klage wegen fehlender Zuständigkeit trotz des Hinweises im Schreiben vom...
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