Beschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 1658/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200913.2bvr165819 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2020 - 2 BvR 1658/19 -, Rn. 1-7, |
Judgement Number | 2 BvR 1658/19 |
Date | 13 Septiembre 2020 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1658/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau J..., |
- Bevollmächtigte:
-
... -
gegen |
a) |
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach |
vom 26. August 2019 - AN 14 S 19.50537 -, |
||
b) |
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach |
|
vom 25. April 2019 - AN 14 E 19.50415 - |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
am 13. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 für erledigt erklärt hat.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat keinen Erfolg.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des...
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