Beschluss vom 14.02.2025 - BVerwG 4 BN 24.24

JurisdictionGermany
Judgment Date14 February 2025
Neutral CitationBVerwG 4 BN 24.24
ECLIDE:BVerwG:2025:140225B4BN24.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 14.02.2025 - 4 BN 24.24 -
Record Number140225B4BN24.24.0
Registration Date25 March 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 BN 24.24

  • OVG Greifswald - 27.02.2024 - AZ: 3 K 543/21 OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan, der u. a. die Festsetzung urbanes Gebiet (MU1 und MU2) trifft. Das Oberverwaltungsgericht hat den Plan insgesamt für unwirksam erklärt. Die Festsetzung urbanes Gebiet sei wegen eines "Etikettenschwindels" nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen einer Nutzungsmischung, wie sie das urbane Gebiet nach § 6a Abs. 1 BauNVO kennzeichne, seien weder bei isolierter Betrachtung der Bereiche MU1 und MU2 noch bei einer Gesamtbetrachtung erfüllt. Nach der Planbegründung und den textlichen Festsetzungen strebe die Antragsgegnerin im MU1 nur Nutzungen an, die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 bis 3 BauNVO zulässig wären, vorwiegend Wohnnutzung (UA S. 24 ff.). Im MU2 sei ausschließlich ein gewerblich genutztes Parkhaus zu vornehmlich touristischen Zwecken vorgesehen. Wohnnutzung sei dort nach den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen, andere urbane Nutzungen nicht gewollt. Dafür sei ein urbanes Gebiet mit Blick auf § 12 BauNVO nicht erforderlich (UA S. 26 ff.). Auch bei einer Gesamtbetrachtung von MU1 und MU2 ziele die Planung nicht darauf, ein Gebiet mit dem Charakter eines urbanen Gebiets zu schaffen. Die Festsetzung diene vielmehr - wie die Planungshistorie belege - nur dazu, die im MU1 gewünschte Wohnbebauung angesichts der Lärmbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr wegen der höheren Immissionsrichtwerte auch ohne aktive Schallschutzmaßnahmen verwirklichen zu können (UA S. 29 f.).

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete, ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 4 BN 30.23 - juris...

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