Beschluss vom 14.02.2022 - BVerwG 3 B 27.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 14 February 2022 |
Neutral Citation | BVerwG 3 B 27.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:140222B3B27.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 14.02.2022 - 3 B 27.21 - |
Registration Date | 04 April 2022 |
Applied Rules | VwGO § 24 Abs. 1, §§ 25, 30, 34, 54 Abs. 1, § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3,GVG § 21e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9, § 21g Abs. 2 und Abs. 7,BÄO § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1,ZPO § 47 Abs. 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 140222B3B27.21.0 |
BVerwG 3 B 27.21
- VG Hamburg - 29.01.2019 - AZ: VG 17 K 4620/18
- OVG Hamburg - 13.08.2021 - AZ: OVG 3 Bf 154/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt
1 1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation.
2 Der 1959 geborene Kläger war seit 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern und Arztpraxen im In- und Ausland tätig. Im Hinblick auf ein gegen ihn eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren verzichtete er im Mai 2002 auf seine Approbation. Durch Urteil vom 3. Februar 2003 verurteilte ihn das Landgericht Hamburg wegen Abrechnungsbetrugs in 748 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung sowie versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und verhängte ein vierjähriges Berufsverbot für die Ausübung einer Tätigkeit als Angestellter oder Selbständiger im Bereich des privatärztlichen Notdienstes. Im Jahr 2008 gründete der Kläger die "... mbH", deren Ziel es ist, Privatpatienten eine umfassende Betreuung zuhause in Form einer "virtuellen Klinik" anzubieten. In den Jahren 2011 und 2012 wurde dem Kläger jeweils eine einjährige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - für eine nicht leitende und nicht selbständige ärztliche Tätigkeit erteilt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 erhielt der Kläger wieder die Approbation als Arzt.
3 Der Kläger trat auch nach Wiedererlangung der Approbation strafrechtlich in Erscheinung: nach zwei Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen in den Jahren 2013 und 2014 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt am Main durch - seit dem 28. Juni 2017 rechtskräftiges - Urteil vom 22. April 2016 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Kläger im Dezember 2013 - und damit nur drei Monate nach Wiedererlangung seiner Approbation - drei älteren, zum Teil bettlägerigen und pflegebedürftigen Patienten unter Täuschung über die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung privatärztliche Leistungen aufgedrängt und in die Abrechnungen Gebührentatbestände aufgenommen hatte, ohne die entsprechenden Leistungen tatsächlich erbracht zu haben. Von einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sah das Strafgericht mangels positiver Sozialprognose ab. Der Kläger erkenne die rechtlichen Rahmenbedingungen der ärztlichen Tätigkeit nicht an, deshalb bestehe die konkrete Gefahr neuer Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung als Arzt.
4 Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 widerrief die Beklagte die ärztliche Approbation. Im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens weder im Rahmen einer Tätigkeit als festangestellter Arzt noch sonst privatärztlich tätig werden und keine privatärztlichen Leistungen abrechnen darf.
5 Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Widerrufsverfügung sind erfolglos geblieben. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Berufungsentscheidung nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
6 2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers benennt bereits keinen Zulassungsgrund (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). In der Sache enthält sie zwar eine Vielzahl von Verfahrensrügen; einen Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie aber nicht aufgezeigt.
7 a) Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die ehrenamtlichen Richter M. und R. am Berufungsurteil nicht hätten mitwirken dürfen.
8 aa) Gemäß § 34 i.V.m. § 25 VwGO werden ehrenamtliche Richter am Oberverwaltungsgericht auf fünf Jahre gewählt. Die Heranziehung der gewählten Richter zu den Sitzungen dagegen bestimmt das Präsidium nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 VwGO vor Beginn des Geschäftsjahres. Das Präsidium weist den Senaten jährlich ehrenamtliche Richter zu und bestimmt dabei in abstrakter Weise die Reihenfolge der Heranziehung. Zwischenzeitlich von ihrem Amt entbundene Personen (vgl. § 34 i.V.m. § 24 Abs. 1 VwGO) werden dabei nicht mehr berücksichtigt. Aus dem Beschwerdevortrag ergeben sich insoweit keine Zweifel daran, dass der Berufungssenat die Listen ordnungsgemäß geführt hat.
9 Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Rüge, für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter habe es an einer "kammerinternen Geschäftsverteilung" gefehlt, einen Verfahrensfehler nicht aufzeigt. Nach § 34 i.V.m. § 30 Abs. 1 VwGO liegt die Zuständigkeit zur Regelung der Heranziehung ehrenamtlicher Richter nicht beim jeweiligen...
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