Beschluss vom 14.04.2023 - BVerwG 1 B 1.23

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Abril 2023
Neutral CitationBVerwG 1 B 1.23
ECLIDE:BVerwG:2023:140423B1B1.23.0
Record Number140423B1B1.23.0
Registration Date17 Mayo 2023
Subject MatterAusländerrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 B 1.23

  • VG München - 11.03.2021 - AZ: M 10 K 19.1889
  • VGH München - 27.09.2022 - AZ: 10 B 22.263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2023
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 1. Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortete werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

3 1.2 Hiernach rechtfertigt die von der Beschwerde (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob die Prüfung der Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes, einschließlich einer möglichen Unterbrechung der Kontinuität, zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung abschließend ist bzw. ob diese Prüfung auf...

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