Beschluss vom 14.07.2021 - BVerwG 5 B 23.20

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 5 B 23.20
ECLIDE:BVerwG:2021:140721B5B23.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 14.07.2021 - 5 B 23.20 -
Registration Date01 Septiembre 2021
Subject MatterJugendhilfe- und Jugendschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number140721B5B23.20.0

BVerwG 5 B 23.20

  • VG Chemnitz - 20.06.2019 - AZ: VG 4 K 754/19
  • OVG Bautzen - 23.09.2020 - AZ: OVG 3 A 975/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 wird aufgehoben
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Ihr Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis die Annahme, dass das Oberverwaltungsgericht gegen § 138 Nr. 4 VwGO verstoßen hat, wonach ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Der Senat macht wegen dieses Verfahrensfehlers von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

2 Mit der Beschwerde ist als verfahrensfehlerhaft unter anderem gerügt, dass das Oberverwaltungsgericht, nachdem die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Fragen zu dessen Entwicklungs- und Gesundheitszustand in Anwesenheit des Vertreters des Beklagten beantworten wollten, die Verhandlung geschlossen hat und anschließend mit den allein im Sitzungssaal verbliebenen Eltern des Klägers ein Gespräch geführt hat. Dass sich dies tatsächlich so verhielt, hat der Kläger mit der Beschwerdeerwiderung bestätigt. Weil auch das Oberverwaltungsgericht den von der Beschwerde geschilderten tatsächlichen Geschehensablauf in seinem Nichtabhilfebeschluss nicht in Abrede gestellt hat, sieht der Senat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser von der Beschwerde geschilderten Umstände...

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