Beschluss vom 14.07.2021 - BVerwG 2 B 26.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 14 Julio 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 2 B 26.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:140721B2B26.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 14.07.2021 - 2 B 26.21 - |
Registration Date | 31 Agosto 2021 |
Subject Matter | Allgemeines Beamtenrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 140721B2B26.21.0 |
BVerwG 2 B 26.21
- VG Schleswig - 28.02.2019 - AZ: VG 12 A 735/16
- OVG Schleswig - 16.04.2021 - AZ: OVG 2 LB 1/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 wird verworfen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
1 Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 und § 132 Abs. 2 VwGO.
2 In der Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2021 macht die Beschwerde der Klägerin unter Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Dieses Vorbringen kann von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich dabei um Gründe für die Zulassung der Berufung gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts handelt. Für die Zulassung der Revision sind aber die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO maßgeblich.
3 Zwar verweist die Beschwerde auch auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, bei dem es sich - auch - um einen Revisionszulassungsgrund handelt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wird aber auf Seite 5 der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133...
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