Beschluss vom 14.11.2012 - BVerwG 2 KSt 1.11

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Noviembre 2012
Neutral CitationBVerwG 2 KSt 1.11
ECLIDE:BVerwG:2012:141112B2KSt1.11.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11
Registration Date15 Mayo 2013
Applied RulesZPO § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1,VwGO § 10 Abs. 3, § 54, § 86 Abs. 3, § 152a,GKG § 66 Abs. 6 Satz 1, § 69a
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number141112B2KSt1.11.0

BVerwG 2 KSt 1.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: OVG 1 A 4955/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:

  1. Das Gesuch des Klägers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. für befangen zu erklären, wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt.
  2. Das Gesuch des Klägers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. für befangen zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe

1 1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).

2 2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner...

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