Beschluss vom 14.12.2021 - BVerwG 5 C 3.20

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Diciembre 2021
Neutral CitationBVerwG 5 C 3.20
ECLIDE:BVerwG:2021:141221B5C3.20.0
Subject MatterRecht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen
Applied RulesZPO § 269 Abs. 3 Satz 1,VwVfG § 48 Abs. 1 und 2,BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 3,VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2, § 173 Satz 1
Registration Date04 Abril 2022
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number141221B5C3.20.0

BVerwG 5 C 3.20

  • VG Bremen - 24.04.2018 - AZ: VG 6 K 1466/16
  • OVG Bremen - 11.12.2019 - AZ: OVG 2 LB 251/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Dezember 2019 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. April 2018 sind wirkungslos
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die noch nicht rechtskräftigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 Rn. 7 m.w.N.). Danach entspricht es - unbeschadet der von der Beklagten abgegebenen Kostenübernahmeerklärung - billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Auf den Hinweis des Senats vom 8. November 2021, dass er die Klage anders als die Vorinstanzen für zulässig und aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten, nicht mit Verfahrensrügen...

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