BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2856/07 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
1. | unmittelbar gegen |
a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Oktober 2007 - B 12 KR 28/07 B -, |
b) | das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2007 - L 5 KR 4854/05 -, |
c) | das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Oktober 2005 - S 11 KR 374/05 -, |
d) | den Widerspruchsbescheid der AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar - vom 2. Februar 2005 - WZ-Nr. 41/2005 -, |
e) | den Bescheid der AOK Baden-Württemberg Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar - vom 17. Januar 2005 - 821-Bu -, |
2. | mittelbar gegen §§ 54 ff SGB XI i.V.m. §§ 63, 64 ff., 70 157 ff., 161 ff. SGB VI |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Nichtzulassungsbeschwerde in unzulässiger Weise eingelegt hat.
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 <105> nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und...