Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 BvR 321/23
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240214.2bvr032123 |
Judgement Number | 2 BvR 321/23 |
Date | 14 February 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2024 - 2 BvR 321/23 -, Rn. 1-14, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 321/23 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
- (…) -
gegen | das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts | |
vom 3. Februar 2023 - HVerfG 13/20 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Februar 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Eigenständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern, die grundsätzlich zur Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen führt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff.).
I.
Der Beschwerdeführer kandidierte erfolglos bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft im Jahr 2020. Sein Einspruch gegen die Wahl, mit dem er verschiedene Wahlfehler und Verstöße gegen Wahlgrundsätze rügte, wurde durch die Hamburgische Bürgerschaft zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde blieb nach Urteil des Hamburgischen Landesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2023 ebenfalls erfolglos.
II.
1. Mit seiner am 3. März 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung unter anderem von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Insbesondere sei sie nicht aufgrund der Verfassungsautonomie der Länder ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 GG entfalte keine Sperrwirkung, da durch das Hamburgische Wahlprüfungsverfahren kein ausreichender subjektiver Schutz des Wahlrechts gewährleistet sei. Es sei nach Art. 9 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 1 der Hamburgischen Verfassung in Verbindung mit § 14 Nr. 7 Alt. 1 des Hamburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes lediglich auf die Gültigkeit der Wahl gerichtet. Eine dem § 48 Abs. 3 BVerfGG vergleichbare Vorschrift fehle.
2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 hat der damalige Berichterstatter den Beschwerdeführer auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - (Begründung veröffentlicht am 17. Mai 2023) hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob an der Verfassungsbeschwerde festgehalten werden solle.
3. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Anfang November 2023 um Fristverlängerung bis Mitte November 2023 gebeten. Eine Rückmeldung ist danach nicht mehr erfolgt.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie entspricht nicht...
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