Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 2346/96 -
über
die Verfassungsbeschwerde
- der Gruppe der N. in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Herrn B... als Liquidator
- des Herrn B
Schüsselkorb 17/18, Bremen -
| gegen | das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 - St 2/1995 - |
und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Peter Guhl
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996, mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Gruppenmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.
1. Ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder hat die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
a) Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch diese unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 10). Das ist bei dem Beschwerdeführer zu 2. nicht der Fall. Seine Rechte und Pflichten waren nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Soweit der Staatsgerichtshof dargelegt hat, der Beschwerdeführer zu 2. sei Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1., diente dies lediglich der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ordnungsgemäß vertreten war.
Eine rechtliche Betroffenheit läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 8 Abs. 1 StGHG (1956) allgemein verbindlich ist. Selbst...