Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 2306/96 -
über
die Verfassungsbeschwerde
- der Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Frau B... als Liquidatorin
- der Frau B
| gegen | das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 - St 1/1995 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 (NVwZ 1997, S. 786), mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Fraktionsmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.
Ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder hat die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch diese unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 10). Das ist bei der Beschwerdeführerin zu 2. nicht der Fall. Ihre Rechte und Pflichten waren nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Soweit der Staatsgerichtshof dargelegt hat, die Beschwerdeführerin zu 2. sei Liquidatorin der Beschwerdeführerin zu 1., diente dies lediglich der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ordnungsgemäß vertreten war.
Eine rechtliche Betroffenheit läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 8 Abs. 1 StGHG (1956) allgemein verbindlich ist. Selbst unterstellt, daß sich diese Allgemeinverbindlichkeit über den Tenor hinaus auf die tragenden Gründe der Entscheidung...