Beschluss vom 15.02.2024 - BVerwG 10 B 36.23

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Febrero 2024
Neutral CitationBVerwG 10 B 36.23
ECLIDE:BVerwG:2024:150224B10B36.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.02.2024 - 10 B 36.23 -
Record Number150224B10B36.23.0
Registration Date04 Abril 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 10 B 36.23

  • VGH Mannheim - 07.08.2023 - AZ: 3 S 2557/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, als Gesamtschuldner
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung zur Durchführung lokaler Hochwasserschutzmaßnahmen und zu einer Gewässerumgestaltung am Saalbach. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken auf dem Gebiet der Beigeladenen und nutzen ein gemeindeeigenes Grundstück.

2 Die Klage gegen die Plangenehmigung verwies das Verwaltungsgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof, der die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

3 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (etwa BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 14). Dem wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Ohne Erfolg machen die Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof die Klagebefugnis zu Unrecht verneint und die Klage als unzulässig angesehen habe.

5 Verneint das Tatsachengericht...

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