Beschluss vom 15.02.2021 - BVerwG 9 B 10.20

Judgment Date15 Febrero 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:150221B9B10.20.0
Neutral CitationBVerwG 9 B 10.20
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.02.2021 - 9 B 10.20
Record Number150221B9B10.20.0
Registration Date31 Marzo 2021
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 B 10.20

  • VG Magdeburg - 17.05.2017 - AZ: VG 9 A 644/15 MD
  • OVG Magdeburg - 19.11.2019 - AZ: OVG 4 L 135/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 252,96 € festgesetzt.
Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob die Wirkungen einer vor Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung in das Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung dahingehen, dass die belasteten (Hinterlieger-)Grundstücke so zu behandeln sind, als sei ein später eintretender Eigentumsübergang bereits vor Inkrafttreten der Abgabensatzung erfolgt, so dass von einer Eigentümeridentität zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr ausgegangen werden kann,
nicht. Denn sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

3 Die Fragestellung bezieht sich auf die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid über die Erhebung von Anschlussbeiträgen rechtmäßig sei, weil die sachliche Beitragspflicht für die streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücke entstanden sei. Bei Erlass des...

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