Beschluss vom 15.02.2022 - BVerwG 4 B 5.22

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Febrero 2022
Neutral CitationBVerwG 4 B 5.22
ECLIDE:BVerwG:2022:150222B4B5.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.02.2022 - 4 B 5.22 -
Registration Date06 Abril 2022
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number150222B4B5.22.0

BVerwG 4 B 5.22

  • VG Osnabrück - 04.04.2018 - AZ: 2 A 48/16
  • OVG Lüneburg - 10.11.2021 - AZ: 1 LB 78/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2021 wird verworfen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29 400 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht genügt.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).

3 Eine solche Darlegung lässt die Beschwerde vermissen. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Höhenfestsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans hinreichend bestimmt, weil sich ihr Bedeutungsgehalt mit den üblichen Auslegungsmitteln erschließen lasse (UA S. 10 f.). Diese Auslegung wäre nach...

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