Beschluss vom 15.03.2021 - BVerwG 4 B 16.20

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 4 B 16.20
ECLIDE:BVerwG:2021:150321B4B16.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.03.2021 - 4 B 16.20
Registration Date20 Mayo 2021
Subject MatterSonstiges Recht der Fachplanung
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number150321B4B16.20.0

BVerwG 4 B 16.20

  • OVG Bautzen - 27.11.2019 - AZ: OVG 4 C 18/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4). Die Kläger legen nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass diese Voraussetzungen von den aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt werden.

4 a) Was die Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung angeht, hält die Beschwerde zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
ob § 25 UVPG so zu verstehen ist, dass es ausreicht, die dort verlangte Bewertung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 UVPG vorzunehmen, sodass § 25 UVPG als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist.

5 Die Beschwerde legt aber nicht - wie geboten - dar, dass diese Frage entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. Die Fragestellung geht zwar zutreffend davon aus, dass die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen als Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 UVPG vorzunehmen ist. Die Bewertung baut auf der Ermittlung der Umweltauswirkungen auf, die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 UVPG aufbereitet wird. In dieser Verbindung finden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung Berücksichtigung bei der Zulassungsentscheidung, auf die die Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1453 Rn. 14; siehe auch Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 = juris Rn. 39). Die in der Fragestellung des Weiteren vorausgesetzte schlussfolgernde Annahme, dass die begründete Bewertung als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist, hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr ist es, wie aus der Bezugnahme auf die Ausführungen auf S. 175 unter Abschnitt C.V.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses folgt, davon ausgegangen, dass der Verfahrensschritt der begründeten Bewertung von der Planfeststellungsbehörde durchgeführt worden ist und dass die Bewertung im Einzelnen sich in dem vorherigen Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses findet, der seinerseits im Wesentlichen die in den Verfahrensakten enthaltenen Ausführungen (6. Ordner, Vorgang XVI, S. 3179 ff.) übernimmt. Die Existenz einer solchen Bewertung belegt - ungeachtet der Darstellungsweise - die Durchführung eines hierauf bezogenen Verfahrensschritts.

6 Die Frage,
ob es für eine begründete Bewertung i.S.v. § 25 UVPG ausreichend ist, wenn die zuständige Behörde keinerlei eigene Wertung vornimmt, sondern sich allein die Wertung des Vorhabenträgers zu eigen macht,
rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision. Auch sie knüpft an Tatsachen an, die das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils folgt nicht, dass die Planfeststellungsbehörde sich die Wertung des Vorhabenträgers zu eigen gemacht hat. Die Planfeststellungsbehörde nimmt im Planfeststellungsbeschluss vielmehr Bezug auf die Darlegungen in der zusammenfassenden Darstellung, die von ihr selbst erstellt worden ist. Im Übrigen ist die Fragestellung in sich unklar. Eine "eigene Wertung" der Planfeststellungsbehörde läge nur dann nicht vor, wenn sie sich lediglich mit dem Verweis auf eine fremde Bewertung begnügte. Demgegenüber besagt die Formulierung, sie "mache sich eine Wertung zu eigen", dass die Behörde sich der Wertung eines anderen nach einer selbst vorgenommenen Würdigung anschließt; es versteht sich von selbst, dass auch darin eine eigene Wertung liegt. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - juris Rn. 35 insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 148, 373). Darüber hinaus übersieht die Fragestellung die Besonderheiten einer nachvollziehenden Planung, die für das Planfeststellungsverfahren kennzeichnend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 23 m.w.N.) und die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuletzt in dem durch § 16 und § 24 Abs. 1 Satz 2 UVPG geregelten Verfahrensablauf ihren Niederschlag finden.

7 Die Fragen,
ob es eine begründete Bewertung i.S.v. § 25 UVPG darstellt, wenn die zuständige Behörde auf die zusammenfassende Darstellung i.S.v. § 24 UVPG verweist und erklärt, dass demnach die Bewertung vorgenommen und positiv verlaufen sei
sowie,
ob § 25 Abs. 1 Satz 2 UVPG so zu verstehen ist, dass es für eine Begründung der Bewertung ausreichend ist, wenn auf die Darstellungen i.S.d. § 24 UPVG verwiesen wird,
sind einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung, wie für die Zulassung der Revision aufgrund der Grundsatzrüge erforderlich, nicht zugänglich. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, inwieweit sich in der als zusammenfassende Darstellung nach § 24 UVPG überschriebenen Unterlage bereits eine Bewertung samt Begründung findet.

8 b) Des Weiteren will die Beschwerde geklärt wissen,
ob § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG so auszulegen ist, dass eine Widerlegung der Vermutung für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik von Anlagen zur Fortleitung von Gas bei Berücksichtigung des DVGW-Regelwerks (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) erfolgen kann?

9 Auch diese Frage, die bei wohlwollendem Verständnis richtigerweise auf die Einhaltung des Standes der Technik (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV) zu beziehen ist, führt nicht auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Dies folgt aber nicht etwa schon daraus, dass es für das Oberverwaltungsgericht auf diese Frage nicht angekommen wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird die Entscheidungserheblichkeit allerdings nicht durch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts belegt, wonach die Gutachten des Sachverständigen Dr. M. - auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung über die Einhaltung der Regeln der Technik nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG - nicht geeignet seien, einen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 EnWG darzutun. Denn das Oberverwaltungsgericht setzt sich mit den Gutachten in der Sache auseinander und legt dar, dass diese u.a. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen (UA Rn. 31). Das Oberverwaltungsgericht beschränkt sich insoweit folglich nicht auf den Hinweis, dass die von den Klägern beigebrachten Gutachten nicht den sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV ergebenden besonderen Anforderungen an die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung genügten.

10 Die Frage ist jedoch deshalb entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht Beweisanträge mit dem Argument abgelehnt hat, dass das angebotene Beweismittel nicht geeignet sei, die gesetzliche Vermutung ordnungsgemäß zu widerlegen, und sich damit als untauglich erweise. Die Grundsatzrüge ist folglich auf den zugleich geltend gemachten Verfahrensfehler bezogen; denn die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht können von der Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage abhängen.

11 Die aufgeworfene Frage bedarf aber nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist vielmehr auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunktes zu...

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