Beschluss vom 15.07.2019 - BVerwG 1 WNB 7.18

Judgment Date15 Julio 2019
Neutral CitationBVerwG 1 WNB 7.18
ECLIDE:BVerwG:2019:150719B1WNB7.18.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.07.2019 - 1 WNB 7.18
Record Number150719B1WNB7.18.0
Registration Date12 Septiembre 2019
Applied RulesGG Art. 103 Abs. 1,WBO § 18 Abs. 4 Satz 2, § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 23a Abs. 2 Satz 1,VwGO § 86 Abs. 4 Satz 3, § 133 Abs. 6, § 154 Abs. 2
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

BVerwG 1 WNB 7.18

  • TDG Süd 3. Kammer - 02.08.2018 - AZ: TDG S 3 BLa 11/17 u. S 3 RL 1/18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 15. Juli 2019 beschlossen:

  1. Der Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 2. August 2018 wird aufgehoben, soweit darin über die erzieherische Maßnahme wegen des Verhaltens des Antragstellers während des lebenskundlichen Unterrichts am 29. März 2017 entschieden worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht ... zurückverwiesen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 2. August 2018 zurückgewiesen.
  3. Der Bund und der Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe

1 1. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Beschwerde insofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die erst nach der Entscheidung in der Sache erfolgte Übersendung eines Schriftsatzes des Amtschefs des ... an den Antragsteller rügt, liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

2 Die Beschwerde legt dar, das Truppendienstgericht habe eine in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses angeführten Schriftsatz des Amtschefs des ... erstmals nach der Entscheidung in der Sache übersandt. Wäre ihr die Stellungnahme vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben worden, wäre sie der Tatsachendarstellung dieser Stellungnahme unter Beweisantritt entgegengetreten. Damit hätte sie der Behauptung, der Antragsteller habe Dienstpflichten verletzt, die Grundlage entzogen. Das Truppendienstgericht hat im Beschluss über die Nichtabhilfe eingeräumt, den fraglichen Schriftsatz nicht vor seiner Entscheidung dem Antragsteller übersandt zu haben. Der Schriftsatz habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, vielmehr lediglich das bisherige Verfahrensergebnis bewertet.

3 Durch die unterbliebene Übersendung des genannten Schriftsatzes hat das Truppendienstgericht den in § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkretisierten und in...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT