Beschluss vom 15.07.2021 - BVerwG 9 B 45.20

Judgment Date15 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 9 B 45.20
ECLIDE:BVerwG:2021:150721B9B45.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.07.2021 - 9 B 45.20 -
Record Number150721B9B45.20.0
Registration Date06 Septiembre 2021
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 B 45.20

  • VG Halle - 13.11.2018 - AZ: 4 A 197/16 HAL
  • OVG Magdeburg - 16.06.2020 - AZ: OVG 4 L 7/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75 319,40 € festgesetzt
Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin aufgeworfene Frage
"Ist § 171 Abs. 3a Satz 1 HS 1 AO dahingehend auszulegen, dass ein Bescheid, der nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Höchstfrist der Festsetzung einer Abgabe im Verlauf eines nicht abgeschlossenen Klageverfahrens gegen den Ausgangsbescheid ergeht und durch diesen eine höhere Abgabe, als der im Klageverfahren zur Prüfung anstehende Ausgangsbescheid beinhaltet hat, festgesetzt wird, während der durch das Klageverfahren bestimmten Ablaufhemmung oder aber in verjährter Zeit erlassen wird?"
nicht. Sie könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie der Sache nach die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betrifft.

3 Die Klägerin bezieht sich mit ihrer Grundsatzfrage auf die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Frist des § 13b Satz 1 KAG...

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