Beschluss vom 15.08.2023 - BVerwG 9 B 9.23

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Agosto 2023
Neutral CitationBVerwG 9 B 9.23
ECLIDE:BVerwG:2023:150823B9B9.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.08.2023 - 9 B 9.23 -
Record Number150823B9B9.23.0
Registration Date23 Octubre 2023
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 B 9.23

  • VG Schwerin - 06.11.2014 - AZ: 4 A 493/11
  • OVG Greifswald - 10.05.2022 - AZ: 3 LB 14/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini
und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 2022 wird verworfen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 286,23 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Da die Beschwerdebegründung der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterliegt, kann die Ankündigung einer weiteren Stellungnahme im Schriftsatz vom 15. August 2023 der Beschwerde nicht zur Zulässigkeit verhelfen.

2 1. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt daher die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 3).

3 Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 5).

4 2. Die...

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