Beschluss vom 15.09.2006 - BVerwG 1 B 33.06

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Septiembre 2006
Neutral CitationBVerwG 1 B 33.06
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Registration Date22 Enero 2013
Record Number150906B1B33.06.0

BVerwG 1 B 33.06

  • Thüringer OVG - 13.09.2005 - AZ: OVG 2 KO 898/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
ob für nicht aus Berg-Karabach stammende aserbaidschanische (aserische) Staatsangehörige und armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge, die nicht aus Berg-Karabach stammen und dort keinerlei Verwandtschaft oder Bekanntschaft besitzen, bei einer erstmaligen Einreise in die Region Berg-Karabach eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht.

3 Bei dieser Frage handelt es sich indes nicht - wie für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - um eine Rechtsfrage, sondern es geht der Beschwerde, wie auch ihre weiteren Ausführungen zeigen, in erster Linie um die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in Berg-Karabach. Diese ist aber nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten und einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Auch soweit die Beschwerde auf abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach verweist, führt ihr Vorbringen nicht auf unterschiedliche rechtliche Ausgangspunkte, sondern auf eine abweichende Würdigung der Auskunftslage. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde damit gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts insbesondere im Hinblick...

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