Beschluss vom 15.12.2020 - BVerwG 2 WNB 9.20

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Diciembre 2020
Neutral CitationBVerwG 2 WNB 9.20
ECLIDE:BVerwG:2020:151220B2WNB9.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 WNB 9.20
Registration Date06 Abril 2021
Subject MatterVorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number151220B2WNB9.20.0

BVerwG 2 WNB 9.20

  • TDG Süd 4. Kammer - 21.04.2020 - AZ: TDG S 4 GL 6/20 und S 4 RL 1/20

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 15. Dezember 2020 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 21. April 2020 wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe I

1 Der beschwerdeführende Oberstabsgefreite beantragte mit Schreiben vom 27. Januar 2020 die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Untersucht werden solle, ob er im laufenden Disziplinarverfahren falsche Beschuldigungen ausgesprochen und seinen Vorgesetzten die Manipulation von Beweisen vorgeworfen habe. Die Einleitungsbehörde wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2020 als unzulässig zurück. Wegen dieser Vorwürfe werde eine Nachtragsanschuldigung im laufenden Disziplinarverfahren geprüft. Die Einleitung eines weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht vorgesehen. Auf die Beschwerde des Soldaten vom 14. Februar 2020 teilte der Kommandeur der Einleitungsbehörde mit, dass die Entscheidung nicht beschwerdefähig sei.

2 Den Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung vom 6. März 2020 wies das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 21. April 2020 als nicht statthaft zurück. Ein "Selbstreinigungserzwingungsverfahren" sei nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht vorgesehen. Es fehle an einer angreifbaren truppendienstlichen Maßnahme und der Geltendmachung einer Verletzung der in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechte. Einem Bescheid nach § 95 Abs. 1 WDO könne allenfalls mit einem Antrag nach § 95 Abs. 2 WDO entgegengetreten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen lägen erkennbar nicht vor. Das Truppendienstgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.

3 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 20. Mai...

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