Beschluss vom 15.12.2022 - BVerwG 2 B 29.22

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Diciembre 2022
Neutral CitationBVerwG 2 B 29.22
ECLIDE:BVerwG:2022:151222B2B29.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 - 2 B 29.22 -
Record Number151222B2B29.22.0
Registration Date08 Marzo 2023
Subject MatterRecht des öffentlichen Dienstes
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 B 29.22

  • VG Berlin - 30.09.2021 - AZ: 5 K 230/20
  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.05.2022 - AZ: 4 B 34/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 wird abgelehnt
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 wird verworfen
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 110 000 € festgesetzt
Gründe

1 1. Die Klägerin steht im Amt einer Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO) im Dienst des Beklagten.

2 Im Hinblick darauf, dass die Klägerin seit November 2015 - mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2017 - krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet hatte, gab das beklagte Land ihr mit Bescheid vom 10. Mai 2019 auf, ihre aktuellen und möglichen künftigen Arbeitsunfähigkeitszeiten amtsärztlich (durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Zentrale Medizinische Gutachtenstelle) bestätigen zu lassen. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch den am 30. Mai 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2020 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 4. August 2021 hat das Land die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt. Am 30. Juni 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 10. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2020 Klage erhoben. Diese Klage hat die Klägerin zunächst durch den Antrag erweitert, sie rückwirkend zum 1. Oktober 2015 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern. Ferner hat sie beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid vom 4. August 2021 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die den Zurruhesetzungsbescheid vom 4. August 2021 betreffende Klageänderung sei nach § 91 VwGO unzulässig. Dies gelte auch, soweit die Klägerin ihre Beförderung beansprucht habe. In Bezug auf den Bescheid vom 10. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2020 sei die Anfechtungsklage dagegen unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig sei.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen und ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das mit Schreiben vom 26. November 2021 von der Klägerin persönlich eingelegte Rechtsmittel sei als Berufung auszulegen. Die Berufung sei unzulässig. Sie könne auch nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Ein solcher von der Klägerin persönlich gestellter Zulassungsantrag wäre im Übrigen auch mangels ordnungsgemäßer Prozessvertretung unzulässig. Der sinngemäße Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts sei abzulehnen. Sie habe es versäumt, innerhalb der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen, welche Anwälte sie vergeblich um Mandatsübernahme ersucht habe.

4 2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet.

5 Zuständig für die Bescheidung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ist das Prozessgericht, das über den von dem Antragsteller verfolgten Rechtsbehelf zu entscheiden hat. Das ist beim angestrebten Zugang zur Revisionsinstanz auch im Fall einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7).

6 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt...

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