Beschluss vom 15. August 2019 - 1 BvQ 51/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190815.1bvq005119 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. August 2019 - 1 BvQ 51/19 -, Rn. (1-13), |
Date | 15 Agosto 2019 |
Judgement Number | 1 BvQ 51/19 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 51/19 -
über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. |
des Herrn D…, |
|
2. |
des Herrn D…, |
betreffend a) den Beschluss des Amtsgerichts Hameln |
h i e r : Gegenvorstellung gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2019 |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Richter
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
am 15. August 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2019 - 1 BvQ 51/19 - wird insoweit aufgehoben, als er die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 819 - einstweilen, längstens für sechs Monate, ausgesetzt und dem Land Niedersachsen auferlegt hat, dem Antragsteller zu 1) die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten
- Die Gegenvorstellung gegen die Entscheidung der Kammer vom 24. Juni 2019 wird verworfen
Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 hat die Kammer dem Antrag des Antragstel-lers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 819 - stattgegeben und die Wirkung dieses Beschlusses einstweilen, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 818 - wurde mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG, im Namen seines Vaters, des Antragstellers zu 2), Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2019 ist den Antragstellern mit Schreiben vom 25. Juni 2019 übermittelt worden.
Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist am 18. Juli 2019 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist haben die Antragsteller nicht ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen die oben genannten Beschlüsse des Amtsgerichts erhoben. Mit am 9. Juli 2019 eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller lediglich mitgeteilt, beide Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen zu wollen.
II.
1. Das Vorbringen der Antragsteller...
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