BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1547/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N…, |
gegen |
a) |
das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 - 2 Zs 613/20 -, |
b) |
das Schreiben der Staatsanwaltschaft Stade vom 13. März 2020 - NZS 115 Js 10384/20 - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. März 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung – keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt beziehungsweise nicht den Privatklageweg (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) beschritten hat.
Sie genügt überdies nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||